Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage beantwortet, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen.

In dem betreffenden Verfahren hatte der Vermieter eines Einfamilienhauses das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, das Haus werde für seinen Enkel und dessen Familie benötigt. Die Mieter hielten diese Eigenbedarfskündigung für rechtsmissbräuchlich. Zum einen sei sie nur drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden. Und zum anderen habe der Sohn des Vermieters bei der Anmietung mündlich geäußert, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf des Anwesens möglich.

Sowohl Amtsgericht als auch Landgericht sahen den Eigenbedarf als erwiesen an und gaben der Räumungsklage des Vermieters statt. Der BGH hat diese Entscheidungen nun bestätigt. Der Eigenbedarf sei erst später aufgrund einer nach der Vermietung eingetretenen Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels entstanden. Er sei für den Vermieter zuvor nicht absehbar gewesen. Daher sei die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nur rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags beabsichtige oder zumindest erwäge, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Bei Abschluss des Mietvertrags hätte der Vermieter noch nicht absehen können, dass sein Enkel seine Lebensplanung ändern würde. Dieser habe erst später entschieden, das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bewohnen zu wollen (BGH, VIII ZR 233/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird der Architekt mit der Planung eines Bauwerks beauftragt, muss er bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abstecken und dessen Kostenvorstellungen berücksichtigen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Architekten hin, der mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus beauftragt worden war. Seine vorgelegte Planung wurde jedoch nicht realisiert. Nach der Behauptung des Bauherrn war sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der Architekt stellte die erbrachten Planungsleistungen in Rechnung und erhob gegen den Bauherrn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars. Damit hatte er in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Bauherrn, die Planung sei für ihn unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei nicht vereinbart worden.

Der BGH hat das differenzierter gesehen und auf die Grundpflichten des Architekten verwiesen. Dieser müsse zusammen mit dem Bauherrn die Kosten des Bauvorhabens abstimmen und die Kostenvorstellungen des Bauherrn berücksichtigen. Die gegenüber dem Architekten geäußerten Kostenvorstellungen seien in dem Sinne verbindlich, dass sie – vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung – den Planungsrahmen bestimmen. Sie würden nach Ansicht der Richter jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspreche. Solche Kostenvorstellungen seien auch beachtlich, wenn sie keine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur eine ungefähre Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt werde. Bleiben Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens, müsse der Architekt diese aufklären. Das könne auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen. Überschreite der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und sei die Planung deshalb unbrauchbar, könne sein Anspruch auf Honorar entfallen. Diese Grundsätze habe das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet. Der BGH hat die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, VII ZR 230/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Mitarbeiter für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Richter verwiesen darauf, dass das einfache Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten müsse. Der Mitarbeiter könne verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (sog. qualifiziertes Zeugnis). Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers würden dagegen nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt gehören (BAG, 9 AZR 227/11).

Hinweis: Ist der Mitarbeiter mit einer Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Treten trotz einer Vielzahl von Reparaturversuchen weiterhin klappernde Geräusche am Unterboden bei einem Neuwagen auf, muss der Verkäufer das Fahrzeug zurücknehmen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Mannes, der einen Neuwagen für rund 33.000 EUR gekauft hatte. In der Folgezeit rügte er eine Vielzahl von Mängeln, u.a. klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen beim Verkäufer befand (nach der Behauptung des Käufers 22-mal), trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.

Wie schon das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab nun auch das OLG dem Käufer recht. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige ihn zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Zwar würden die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von einem Prozent des Kaufpreises liegen. Die Erheblichkeit dieses Mangels ergebe sich jedoch aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete. Es sei aber deutlich wahrnehmbar. Daher lasse es bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft (OLG Frankfurt a.M., 3 U 18/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von diesem einzubauenden Küche „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“ ist unwirksam.

Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. Die Richter verdeutlichten, dass auch eine nachträgliche Vereinbarung daran nichts ändere, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einräume, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückzubehalten. Die Klausel verliere ihren Charakter als gerichtlich überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingung nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert werde. In der Sache selbst sei die vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Sie sei daher unwirksam. In dem betreffenden Fall habe die Klausel die Kunden verpflichtet, vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie würden auf diese Weise jedes Druckmittel verlieren, falls der Einbau mangelhaft sei. Die nachträgliche Vereinbarung ändere an dieser Bewertung nichts, da der Verkäufer den Kerngehalt seiner unwirksamen Klausel – die Verpflichtung zur Vorleistung – nicht zur Disposition gestellt und den Käufern insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Werde dem Käufer lediglich ein Zurückbehaltungsrecht von ca. 10 Prozent der Vergütung zugestanden, berücksichtige dies seine berechtigten Interessen nicht ausreichend (BGH, VII ZR 162/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Das gilt auch, wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars entschieden, das über die Unterhaltspflicht des Vaters für den 14-jährigen Sohn und die 13-jährige Tochter stritten. Beide Kinder leben bei der Mutter. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbstständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster. Ende 2011 wanderte er nach Südamerika aus. Seitdem verweigert er die Zahlung von Mindestunterhalt für die beiden Kinder unter Hinweis auf ein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen.

Die Richter verpflichteten den Vater, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 EUR monatlich zu zahlen. Nach der Trennung habe der Vater die Obliegenheit gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Insoweit komme es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Den Nachweis, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht habe ausführen können, habe der Vater nicht geführt. Ebenso habe er nicht dargetan, dass er sich hinreichend um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer. Daher müsse er sich das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthalts. Dessen Notwendigkeit habe der Vater nicht dargetan. Daher sei ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden (OLG Hamm, II-2 UF 53/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es kann dahinstehen, ob jemand eine Wohnung nicht vermietet bekam, weil er Gewerkschaftsangehöriger ist.

So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zwischen potenziellem Mieter und Vermieter. Der Bewerber um eine Wohnung hatte letztlich eine Absage vom Vermieter bekommen. Daraufhin hatte er ihn auf Schadenersatz verklagt und sich auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Er habe die Wohnung nur deshalb nicht bekommen, weil seine Frau in der Gewerkschaft sei. Das Gericht hielt dieses Argument jedoch für irrelevant. Verboten seien nach dem AGG Benachteiligungen aus Gründen der Weltanschauung. Die Gewerkschaftszugehörigkeit betreffe nur einen Teilaspekt des Lebens und sei insofern keine Weltanschauung. Es bestehe daher kein Schadenersatzanspruch (AG München, 423 C 14869/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Einbau eines massiven Wohngebäudes in eine in der freien Landschaft stehende ehemalige Tabakscheune aus Holz ist nicht baugenehmigungsfähig.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall eines Grundstückseigentümers entschieden. Dessen im Außenbereich der Gemeinde liegendes Grundstück ist mit einer aus den 30-er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Tabakscheune aus Holz bebaut, die seit vielen Jahren nicht mehr genutzt wird. Die Scheune ist ca. 40 m lang, 8 m breit und knapp 14 m hoch. Nach den Bauplänen des Eigentümers sollte in diese Scheune ein massives Gebäude mit eigenen Fundamenten auf drei Ebenen errichtet werden. Die Baugenehmigung für die entstehenden Wohnungen wurde jedoch abgelehnt. Hiergegen erhob der Eigentümer Klage. Zwar werde in den vorhandenen Holzbau ein neuer Baukörper eingefügt. Das äußere Erscheinungsbild des ehemaligen Tabakschuppens werde sich aber nicht verändern. Die bestehenden Außenwände bildeten nach wie vor die Fassade und auch das Dach werde unverändert bleiben. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibe in jedem Fall gewahrt.

Dieser Argumentation sind die Richter jedoch nicht gefolgt. Zur Begründung führten sie aus, das Vorhaben des Eigentümers bestehe darin, in die vorhandene Bausubstanz einen weitgehend selbstständigen neuen Baukörper einzufügen. Der massive Einbau verfüge über eigenständige Fundamente und weise beträchtliche Maße auf, die zumindest dem eines Ein- oder Zweifamilienhauses entsprächen. Dadurch entstehe ein neues Gesamtgefüge, bei dem der bisherige Tabakschuppen aufgrund seines Volumens und der überwiegenden Baumasse keineswegs die Hauptsache darstelle. Nach der konkreten Ausgestaltung des Vorhabens diene das Bauvorhaben des Klägers nicht der zweckmäßigen Verwendung des Tabakschuppens und der Erhaltung seines Gestaltswerts. Zudem sei das Grundstück, auf dem die Scheune stehe, Teil eines Landschaftsschutzgebiets. Daher beeinträchtige der Einbau eines Wohngebäudes die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Das Bauvorhaben sei deshalb nicht genehmigungsfähig (VG Neustadt, 4 K 864/12.NW).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit eines 62-jährigen Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber über die Höhe der Abfindungsleistung aus einem Sozialplan. Nach diesem Sozialplan berechnete sich die Abfindung nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter (Standardformel). Nach Vollendung des 58. Lebensjahres erhielten die Beschäftigten einen Abfindungsbetrag, der sich auf einen 85-prozentigen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengelds bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkte. Hiernach wurde dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.974,62 EUR gezahlt. Das war ihm aber zu wenig. Er hielt den Systemwechsel für die Berechnung der Abfindung für eine unzulässige Altersdiskriminierung und verlangte eine weitere Abfindung in Höhe von 234.246,47 EUR nach der Standardformel.

Seine Klage blieb vor dem BAG aber ohne Erfolg. Ein Sozialplan solle die künftigen Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Dafür stünden den Betriebsparteien nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung. Die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung sei nach den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der europarechtlichen Richtlinien zulässig. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen würden. Sie seien nicht gehalten, den rentennahen Arbeitnehmern mindestens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung zu gewähren. Das gebe auch das Unionsrecht nicht vor (BAG, 1 AZR 813/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10 Prozent mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt. Ende 2009 hatte der Kläger beim beklagten Autohaus einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 EUR erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug (ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gem. EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Nachdem der Kläger zu hohe Verbrauchswerte beanstandet hatte und der Beklagten keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hat sodann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hat einen Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab.

Die Richter am OLG gaben dem Kläger recht. Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Er könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei bei dem Fahrzeug des Klägers nicht der Fall. Das vom OLG eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt. Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10 Prozent überschritten werde. Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings ein Abzug von ca. 3.000 EUR zu machen. Diese müsse der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung leisten (OLG Hamm, I-28 U 94/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl