Holzstempel auf Dokument: VerweigertEine ungenehmigte Haltung von Wollschweinen auf einem dafür nicht vorgesehenen Anwesen darf nicht fortgesetzt werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Mannes, der ein Anwesen mit Schweinestall und Freigehege angemietet hatte. Dort hielt er mehrere sogenannte Wollschweine. Im Oktober 2013 untersagte die Kreisverwaltung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Schweinehaltung mit der Begründung, die Anlage zur Schweinehaltung sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Hiergegen legte der Mann Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz.

Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Die Nutzung einer baulichen Anlage könne nach der Entscheidung des OVG grundsätzlich schon dann untersagt werden, wenn sie ohne die erforderliche Genehmigung genutzt werde. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer solchen Nutzungsuntersagung. Sie diene nämlich dazu, demjenigen ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger zu entziehen, der ohne vorherige Einholung der erforderlichen Genehmigung mit der Nutzung beginne und damit die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufe. Im vorliegenden Fall verfügte der Mann nicht über die erforderliche Baugenehmigung für das mit Brettern umzäunte Freigehege. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht ausnahmsweise deswegen unverhältnismäßig, weil die ungenehmigte Anlage offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Zweifel an deren Genehmigungsfähigkeit bestünden vielmehr schon im Hinblick darauf, dass der Schweinestall mit dem angrenzenden Freilaufgehege jedenfalls teilweise Flächen in Anspruch nehme, auf denen nach den Festsetzungen des dort bestehenden Bebauungsplans lediglich untergeordnete Anlagen für die Nutzung als Gartenland zulässig seien. Außerdem wäre in einem Genehmigungsverfahren die Frage zu klären, ob die Schweinehaltung bezüglich Geruchsemissionen ausreichend Rücksicht auf die Wohnnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft nehme (OVG Rheinland-Pfalz, 8 B 11261/13.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsStößt ein nach rechts in eine Parklücke abbiegender Kraftfahrzeugführer mit einem sein Fahrzeug rechts überholenden Rollerfahrer zusammen, kann ein gleich hoher Verschuldensanteil beider Verkehrsteilnehmer vorliegen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Jaguarfahrers entschieden, der einen Parkplatz gesucht hatte. Als er nach rechts in eine Parkbucht fuhr, kam es zum Zusammenstoß mit einem hinter ihm fahrenden Rollerfahrer. Der hatte den Jaguar rechts überholen wollen. Der Rollerfahrer brach sich den Oberschenkel, außerdem wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Beide Fahrer hielten sich für unschuldig und verlangten von dem jeweils anderen ihren vollen Schaden ersetzt.

Die Richter am OLG sprachen beiden Fahrzeugführern jeweils 50 Prozent ihres Sachschadens zu, dem Rollerfahrer außerdem ein Schmerzensgeld. Bei beiden Fahrern seien mehrere erhebliche Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die eine gleich hohe Haftungsquote rechtfertigen würden. Der Jaguarfahrer sei zwar nicht in ein Grundstück abgebogen, weil neben der Fahrbahn liegende Parkbuchten und Parkboxen keine Grundstücke im Sinne der Straßenverkehrsordnung seien. Jedoch sei bei der Haftungsverteilung das durch die örtlichen Verhältnisse begründete, mit einer Grundstückszufahrt vergleichbare Gefährdungspotential zu berücksichtigen. Durch einen unmittelbar vor dem Einparken vorgenommenen Linksschwenk habe der Jaguarfahrer zudem gegen das für einen Rechtsabbieger geltende Gebot, sich möglichst weit rechts einzuordnen, verstoßen. Außerdem habe er die auch für einen Rechtsabbieger geltende doppelte Rückschaupflicht missachtet. Hätte er unmittelbar vor dem Abbiegen ein zweites Mal Rückschau gehalten, hätte er den rechts vorbeifahrenden Rollerfahrer bemerkt und den Abbiegevorgang rechtzeitig abbrechen können. Dem Rollerfahrer sei vorzuwerfen, dass er den Jaguar in unzulässiger Weise rechts überholt habe. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass links zu überholen sei, gelte nur, wenn der zu Überholende seine Absicht, links abzubiegen angekündigt und sich entsprechend eingeordnet habe. Hiervon habe der Rollerfahrer beim Jaguar nicht ausgehen können, der weder den linken Blinker betätigt noch sich eindeutig zum Linksabbiegen eingeordnet gehabt habe. Dem Rollerfahrer sei zudem vorzuwerfen, dass er mit einer für die Verkehrssituation zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Aufgrund der für ihn nicht eindeutigen Fahrweise des Jaguars habe er den Roller bis zur Schrittgeschwindigkeit abbremsen und abwarten müssen, um auf das weitere Fahrverhalten des Jaguars angemessen zu reagieren. Keinesfalls habe er sofort und ungebremst rechts am Jaguar vorbeifahren dürfen (OLG Hamm, 9 U 88/13 und 9 U 89/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Impressum Paragraf | Paragraph | ParagrafenzeichenBeitragserhöhungen stoßen in Vereinen selten auf Begeisterung. Im Extremfall werden Mitglieder mit der fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft drohen. Ein Recht auf fristlosen Austritt bietet eine Beitragserhöhung aber nur in Ausnahmefällen.

Die rechtlichen Grundlagen

Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Grundsätzlich löst eine Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht aus. Die Mitglieder sind auf die ordentliche Kündigung verwiesen. Die Frist dafür muss sich aus der Satzung ergeben (sonst wäre ein sofortiger Austritt möglich) und darf nicht länger als zwei Jahre sein.

Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist zwar auch für die Vereinsmitgliedschaft möglich. Sie setzt aber voraus, dass das Verbleiben im Verein eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Mitglied wenigsten im Groben über die Belastungen orientieren können muss, die ihm aus der Mitgliedschaft entstehen. Unabsehbar hohe Steigerungen bei den Mitgliedsbeiträgen geben ihm deswegen ein Sonderkündigungsrecht.

Ab welcher prozentualen Erhöhung das möglich ist, hängt stark von den Verhältnissen im einzelnen Verein ab. Das heißt,

  • welche Gegenleistungen der Verein für seine Mitglieder erbringt,
  • ob mit der Nutzung der Vereinsangebote weitere Kosten verbunden sind, gegenüber denen die Beiträge nicht mehr so sehr ins Gewicht fallen,
  • wie finanziell belastbar die Mitglieder sind und
  • wie lange die ordentliche Kündigungsfrist ist, also wie lange das Mitglied die erhöhte Belastung tragen müsste.

Beispiele: Das Landgericht Aurich (1 S 279/86) sah bei einem Tennisverein eine Erhöhung um 40 Prozent nicht als Grund für einen fristlosen Austritt an. Das Landgericht Hamburg (302 S 128/98) hielt ein Sonderkündigungsrecht erst bei Erhöhungen um über 100 Prozent für zulässig.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphEin in der Schweiz ansässiger Erbe ist für ein in Deutschland belegenes Grundstück (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig. Der für ihn geltende Freibetrag ist genauso hoch wie der für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Erben, der in Deutschland wohnt.

So entschied es das Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Es hatte den Rechtsstreit zuvor beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt und angefragt, ob die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung des beschränkt steuerpflichtigen Klägers im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Der EuGH urteilte, dass dies nicht miteinander vereinbar sei (EuGH 17.10.2013, C-181/12). Die Entscheidung des FG fiel daher entsprechend aus (FG Düsseldorf, 4 K 689/12 Erb).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D Haus mit Paragraph - Blau WeißWill ein Miteigentümer einer Wohnungseigentümeranlage einen Balkon errichten, muss er die Zustimmung aller anderen Miteigentümer einholen.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Berlin. Wenn Balkone an der Fassade angebracht würden oder – wie hier – ein Dachbalkon errichtet werden solle, sei das nach Ansicht der Richter ein auf Dauer angelegter Eingriff in das Gemeinschaftseigentum. Es liege eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums vor, was das äußere Erscheinungsbild anbelangt. Das folge daraus, dass dieser Balkon von außen sichtbar sei. Zudem erfordere er aus statischen Gründen Sicherungen in der Fassade und innerhalb der Decken der darunterliegenden Einheiten. Der beabsichtigte Bau des Balkons sei auch keine ordnungsgemäße Erstherstellung der Wohnanlage. Dann wäre lediglich eine mehrheitliche Entscheidung der Eigentümer erforderlich (LG Berlin, 55 S 171/12 WEG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Fotolia_49797415_inkasso_XSDer Witwe eines mit nur 51 Jahren an Krebs verstorbenen Polizeibeamten, den sie rund fünf Monate vor seinem Tod geheiratet hatte, steht ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung (Witwengeld) zu, weil es sich trotz der kurzen Ehezeit nicht um eine „Versorgungsehe“ gehandelt hat.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall einer Witwe. Nach dem Tod ihres Mannes lehnte das beklagte Land ihren Antrag auf Witwenversorgung mit der Begründung ab, hier habe eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben muss die Ehe mit einem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr bestanden haben, um einen Versorgungsanspruch des überlebenden Ehepartners auszulösen. Das gilt allerdings nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Falles angenommen werden kann, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem überlebenden Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Diese – gesetzlich so formulierte – Ausnahme machte die Klägerin für sich geltend. Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht und wies ihre Klage ab.

Das OVG gab ihr hingegen im Berufungsverfahren statt. Die gesetzliche Vermutung, wonach eine Ehe, die weniger als ein Jahr gedauert habe, als eine „Versorgungsehe“ anzusehen sei, habe die Klägerin widerlegt. Zwar greife diese Vermutung regelmäßig, wenn die Heirat – wie hier – in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners geschlossen werde. Die Klägerin habe aber glaubhaft geschildert, dass der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst worden sei. Ihre Angaben seien nach einer vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme auch von mehreren Zeugen bestätigt worden. Der Umstand, dass die Hochzeit nur wenige Tage nach der Diagnose eines bösartigen Hirntumors stattgefunden habe, spreche demgegenüber nicht entscheidend für die Annahme einer „Versorgungsehe“. Hierzu habe die Klägerin ebenfalls nachvollziehbar erklärt, ihr Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht die Kraft für eine Hochzeitsfeier zu haben (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 11261/12.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Männchen Auto fahrenErstattet der eintrittspflichtige Versicherer nach einem Totalschaden erst fünfeinhalb Monate nach dem Unfallereignis den Fahrzeugschaden, kann er nicht einwenden, der Geschädigte könne keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, weil er sich erst knapp sieben Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug beschafft hat.

Das hat das Landgericht (LG) Wiesbaden dem Versicherer ins Stammbuch geschrieben. Dieser hatte sich auf ein typisches Versicherer-Argument berufen: Wer sich erst so spät nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug beschaffe, habe damit gezeigt, dass er kein Fahrzeug benötige. Ihm fehle also der Nutzungswille. Der sei aber Voraussetzung für die Zuerkennung von Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte hatte jedoch vor Gericht nachgewiesen, dass er sich ohne die Schadenersatzleistung kein Ersatzfahrzeug anschaffen konnte (LG Wiesbaden, 7 O 40/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Männchen Vertreter mit eimem SchreibenBei einer Erkrankung an Brustkrebs besteht erst mit dem pathologischen Befund ein Anlass zur Stornierung der Reise.

So sieht es das Amtsgericht Lahr. Es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Versicherungsnehmerin vorher nicht davon ausgehe, die Reise wegen einer schweren und unerwarteten Erkrankung nicht antreten zu können. Entscheidender Punkt für die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vorliegt, sei die nach der „Unverzüglichkeit“ der Stornierung. Diese Obliegenheit greife aber erst nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrunds ein. Bei der Reiserücktrittskostenversicherung sei Rücktrittsgrund i.d.R. eine unerwartete schwere Erkrankung. Das ist ein objektives Merkmal. Erst mit dem Befund steht objektiv fest, dass eine solche unerwartete und schwere Erkrankung vorliegt. Der objektive Versicherungsfall ist erst in diesem Moment eingetreten. Unerheblich ist, dass die Erkrankung letztlich schon früher vorgelegen hat. Eine Vermutung oder Befürchtung reicht insofern nicht aus. Der Versicherer kann also nicht verlangen, dass bereits bei dem Verdacht einer möglichen Krankheit die Reise storniert wird (hier: Entnahme einer Gewebeprobe) (AG Lahr, 5 C 268/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Holz / InnovationIst ein minderjähriges Kind Erbe seiner verstorbenen Mutter und verwaltet sein Vater das aus dem Nachlass stammende Erbe, hat er über das verwaltete Vermögen ein vollständiges Verzeichnis zu erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern. Dem Kind steht darüber hinaus auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung bis zur Volljährigkeit zu.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Beschwerdeverfahren über geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der zwischenzeitlich 41 Jahre alten Tochter klargestellt. Mit zwei weiteren Kindern beerbte sie als Minderjährige ihre Mutter. Ihr Vater übernahm den Besitz am Nachlass und veräußerte in der Folgezeit – vor der Volljährigkeit seiner Tochter – verschiedene Nachlassgegenstände. Den eingeklagten Ansprüchen hat er unter anderem entgegengehalten, der Nachlass der Verstorbenen sei überschuldet gewesen. Daher könnten keine Zahlungsansprüche seiner Tochter mehr bestehen. Jedenfalls seien die Ansprüche aber verwirkt, da die Antragstellerin über 20 Jahre bis zur Geltendmachung des Anspruchs gewartet habe.

Dem ist das OLG nicht gefolgt. Nach dem Gesetz sei der Vater verpflichtet, alle Gegenstände des erworbenen Vermögens sowie ihren geschätzten Wert anzugeben und so zu kennzeichnen, dass ihre Identität feststeht. Er müsse zudem eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das verwaltete Vermögen vorlegen, um die Entwicklung des Nachlasses und den Verbleib des Vermögens nachvollziehen zu können. Ein Auskunftsanspruch entfalle nur, wenn von vornherein feststehe, dass Ansprüche auf Herausgabe des Kindesvermögens nicht mehr bestehen. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Ansprüche seien zudem weder verjährt noch wegen Zeitablaufs nach Volljährigkeit verwirkt. Letzteres scheide aus, wenn der Berechtigte von seinen Rechten keine Kenntnis und der andere Teil dies zu vertreten habe. So sei es im vorliegenden Fall. Die Tochter habe erst in jüngerer Zeit durch Nachfragen beim Nachlassgericht und Einschaltung ihres Anwalts Kenntnis vom Testament der Mutter und eventuellen Herausgabeansprüchen erlangt (OLG Koblenz, 11 UF 451/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Der telefonische Hinweis eines Versicherers an den Geschädigten, dass der Mietwagen nicht mehr als 34 EUR kosten dürfe, löst keine Pflichten des Geschädigten aus.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Altenkirchen. Das ergebe sich aus der fehlenden Mitteilung, wo genau und zu welchen Konditionen ein Fahrzeug zu diesem Preis angemietet werden könne. Die Informationen müssten so präzise sein, dass der Geschädigte letztlich wie bei einem Angebot nur noch „ja“ zu sagen braucht (Amtsgericht Altenkirchen, 71 C 242/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl