Paragraph Letter 2Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet die auch nur befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf abdecken sollen.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. In dem betreffenden Fall ging es um ein großes Tochterunternehmen eines weltweit im Bereich der Gesundheitsvorsorge agierenden Konzerns. Dieses beschäftigt u.a. in einer Abteilung zehn festangestellte Ingenieure und vier Führungskräfte. Diese brauchen eine Assistenz, die ihnen regelmäßig zuarbeitet. Dafür ist aber keine Planstelle vorgesehen. Bereits zwei Jahre lang beschäftigte das Unternehmen auf dieser Position befristet eine Leiharbeitnehmerin. Es beantragte 2013 beim Betriebsrat die Zustimmung zur erneuten befristeten Beschäftigung dieser Leiharbeitnehmerin für weitere zwei Jahre. Dieser verweigerte die Zustimmung.

Da eine Einstellung nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen darf, hat das Unternehmen die gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt, aber vom Arbeitsgericht nicht erhalten. Dieses gab dem Betriebsrat recht. Die Beschwerde des Unternehmens blieb vor dem LAG ohne Erfolg. Ein Leiharbeitnehmer dürfe bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. Andernfalls sei sein Einsatz nicht mehr „vorübergehend“. Das gelte auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher – befristet oder unbefristet beschäftigt – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die europäische Leiharbeitsrichtlinie würden seit dem 1.12.11 nur eine „vorübergehende“ Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder zeitlich begrenztem Vertretungsbedarf erlauben und den Missbrauch von Leiharbeit verbieten. Mit diesem Argument könne der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern (LAG Schleswig-Holstein, 3 TaBV 43/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

GerichtOb eine Hof- und Zugangsfläche einer Wohnanlage ein Gefälle zum leichteren Abfluss von Oberflächenwasser haben muss, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass es in der Baubeschreibung nicht vorgesehen und auch nicht zwingend erforderlich ist.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Bauunternehmer, der die Anlage errichtet hatte. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass es vielmehr allein darauf ankomme, ob der Besteller ein solches Gefälle nach den Vertragsumständen, insbesondere dem vereinbarten Qualitäts- und Komfortstandard, erwarten könne. Entsprechende Qualitätsanforderungen könnten sich nicht nur aus dem Vertragstext ergeben. Vielmehr seien auch die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und seines Umfelds, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes zu berücksichtigen. Entspreche das versprochene Bauwerk dem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard, könne der Besteller in der Regel auch die Ausführung nicht näher beschriebener Details in diesem Standard verlangen und müsse sich nicht mit einem Mindeststandard zufriedengeben (BGH, VII ZR 275/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

NachschulungHat der fahruntüchtige Beschuldigte in seinem Fahrzeug übernachten wollen und hat er es dazu nur wenige Meter auf einem Parkplatzgelände bewegt, ist eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelwirkung beim Entzug der Fahrerlaubnis nicht fernliegend.

So entschied es das Amtsgericht Verden (Aller). Es hat von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und das damit begründet, dass der Beschuldigte zwar angetrunken war, er sein Fahrzeug aber nur wenige Meter auf dem Parkplatz einer Disko bewegt habe. Er habe in dem Fahrzeug übernachten und nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wollen. Das führe nach Auffassung des Gerichts zu einer Ausnahme vom Regelfall des Strafgesetzbuches. Danach gelte derjenige in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der wegen eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist. Um hier nicht die Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen, müsse also ein Ausnahmefall vorliegen. Das sei nach Ansicht des Gerichts hier der Fall gewesen. „Gerettet“ habe den Beschuldigten, dass er in seinem Fahrzeug mehrere Decken mitgeführt hatte. Dies habe seinen Vortrag untermauert (Amtsgericht Verden (Aller), 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13)).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Green paragraphEin bloßes Schenkungsversprechen ist nur wirksam, wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie wirksam wird. Will der Schenker die Sache weiter nutzen, empfiehlt sich eine genaue schriftliche Dokumentation des Schenkungsvorgangs.

Das ist das Fazit eines Rechtsstreits zwischen drei Brüdern vor dem Landgericht (LG) Coburg. Zwei der Brüder hatten die verstorbene Mutter beerbt. Der dritte Bruder, der Beklagte, schlug das Erbe aus. Die Mutter wurde im Jahr 2011 Eigentümerin eines Fahrzeugs und erhielt den Fahrzeugbrief. Die Mutter erkrankte und beabsichtigte, nach dem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden Kläger zu ziehen. Dorthin wurde auch bereits das Auto verbracht. Dann starb die Mutter noch im Jahr 2011. Die Kläger hatten sämtliche Originalschlüssel, der Beklagte den Fahrzeugbrief. Die Kläger behaupteten, das Auto habe bis zu ihrem Tod der Mutter gehört. Der Beklagte habe vermutlich den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen. Deshalb wollten die Brüder als Erben den Pkw heraus, da ihn der Beklagte zu sich gebracht hatte. Der Beklagte brachte vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den einen Bruder, den Pkw an die beiden anderen herauszugeben. Das Gericht kam nach einer Befragung der Zeugen zum Ergebnis, dass deren Aussagen nicht miteinander vereinbar seien. Eine Gruppe von Zeugen berichtete von einer Schenkung, die andere widersprach einer solchen Schenkung vehement. Zeugen der beiden Parteien hatten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem Beklagten und seiner Mutter gegeben hatte. Der Beklagte habe von seiner Mutter etwas Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Das Gericht nahm an, dass die Mutter einfach ein Testament hätte errichten können, wenn sie dem Beklagten das Fahrzeug hätte zuwenden wollen. Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann. Das Gericht konnte sich nicht von einer Schenkung überzeugen. Es nahm an, dass bei einer Schenkung dem Beklagten jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden wäre, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefs vermochte das Gericht keine Eigentümerstellung herzuleiten. Es sei nicht erwiesen, dass die Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Da der Beklagte das Fahrzeug eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt hatte, sprach auch nicht für ihn, dass er das Fahrzeug in seinem Besitz hatte (LG Coburg, 22 O 68/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Figuren / DistanzWill ein Ehepartner von seinem geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Partner ein Nutzungsentgelt fordern, muss er ihn vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ stellen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in dem Fall eines geschiedenen Ehepaars. Diese sind Miteigentümer einer ca. 80 qm großen Eigentumswohnung, die sie während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam bewohnten. Nach der Trennung Ende 2003 zog die Frau aus, während der Mann in der Wohnung verblieb. Nach der Scheidung hat die Frau vom Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 EUR verlangt.

Mit dieser Forderung blieb sie vor dem OLG jedoch ohne Erfolg. Die Richter konnten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nutzungsentgelt nicht feststellen. Nach ihrem Auszug sei die Frau zwar berechtigt gewesen, vom Mann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung zu verlangen. Das folge daraus, dass sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend geändert hätten. Komme der Mann diesem Verlangen nicht nach, könne die Frau ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und ggf. auch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts anstrengen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Es fehle an der vom Gesetz verlangten Aufforderung der Frau gegenüber dem Mann, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren. Erst hieraus ergebe sich ein Anspruch der Frau auf Nutzungsentschädigung. Diese Aufforderung müsse so deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt werde. Dem nutzenden Wohnungsteilhaber müsse klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustands keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei. Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung nicht ausgesprochen habe, stehe ihr auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Mann zu (OLG Hamm, 14 UF 166/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das MietrechtDer Vermieter kann sich nicht darauf berufen, er sei aufgrund der Energieeinsparverordnung zum Austausch der Fenster verpflichtet. Diese verpflichtet den Bauherrn nur für den Fall der Erneuerung der Fenster zur Einhaltung bautechnischer Standards zum effizienten Energiebedarf.

Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Berlin im Fall eines Mieters, der sich wegen der zu erwartenden höheren Miete gegen eine Modernisierung ausgesprochen hatte. Die Richter machten deutlich, dass der Mieter nicht verpflichtet sei, eine Modernisierung (hier Austausch der Fenster) zu dulden. Voraussetzung sei, dass die aufgrund dessen erhöhte Miete für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und der anderen Mieter nicht zu rechtfertigen sei. Eine Härte liege vor, wenn die nach Modernisierung zu entrichtende Miete mehr als die Hälfte des Einkommens des Mieters betragen würde. Als Vergleichsmaßstab für die Frage, ab wann eine Härte vorliegt, könnten die vom Statistischen Bundesamt aufgrund der Mikrozensus-Erhebung zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen Mietbelastungsquoten herangezogen werden. Diese betrugen im Jahr 2010 durchschnittlich 22,8 Prozent. Zulasten des Mieters könne allerdings zu berücksichtigen sein, dass er sich – gemessen an seinen sozialen Verhältnissen – eine viel zu große und teure Wohnung leiste (LG Berlin, 63 S 438/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steine - QuerdenkerBetriebsratsmitglieder haben – auch ohne nachts zu arbeiten – einen Anspruch auf Nachtzuschläge, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und das Betriebsratsmitglied ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall eines Arbeitnehmers in einem Möbelhaus, der zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden war. Er war in Vollzeit in der Abteilung Logistik eingesetzt gewesen. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung beginnt spätestens um 4:00 Uhr morgens. Nach der Wahl vereinbarten das Unternehmen und der Betriebsrat, dass der Kläger täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit wurde. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn für ihn einvernehmlich auf 6:00 Uhr verschoben, um für die Mitarbeiter die Kontaktaufnahme zu verbessern.

Das LAG sprach dem Kläger die ihm in der Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr dadurch entgangenen Nachtzuschläge zu und begründete das im Wesentlichen mit den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Danach dürfe das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte (LAG Köln, 12 Sa 682/13).

 

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Garagentor - Parken verbotenDer Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall einer Corsa-Fahrerin. Diese parkte ihren Wagen gewöhnlich auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Von Zeit zu Zeit stellte diese ihren Renault nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte ab. Dies störte die Fahrerin des Opel Corsa. Sie werde dadurch beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert. Sie forderte ihre Nachbarin auf, dies zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese weigerte sich. Erstens mache sie das auch nur, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei, da sie sonst nicht aus dem Auto aussteigen könne, zweitens könne die andere Autofahrerin ebenfalls weiter rechts parken. Die Besitzerin des Opel Corsa erhob daraufhin Klage und verlangte die Verurteilung der Fahrerin des Renaults dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 Zentimeter an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie 5.000 EUR.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da keine Beeinträchtigung ihres Eigentums vorliege. Das Parken der Renaultfahrerin stelle keine solche dar. Diese parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Renaultfahrerin parke ihren PKW nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken (Amtsgericht München, 415 C 3398/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Heilpraktiker an der Postadresse des Ortes der Ausübung seiner Heilpraktikertätigkeit nicht angemeldet, übt er diese nicht ordnungsgemäß aus. Der Versicherer muss dann keine Kostenerstattung leisten und kann bereits gezahlte Beträge zurückfordern.

red filesDiese unangenehme Erfahrung musste eine Frau machen, die die Kosten ihrer Heilpraktiker-Behandlung in Höhe von 1.856 EUR von ihrem Versicherer ersetzt erhalten hatte. Als der Versicherer erfuhr, dass die Heilpraktikerin an ihrer Postadresse die Ausübung des Heilpraktikerberufs nicht angemeldet hatte, verlangte er die gezahlten Beträge von der Frau zurück. Die Heilpraktikerin verstoße gegen das Heilpraktikergesetz und könne daher Leistungen nicht verlangen.

Das Amtsgericht München gab dem Versicherer recht und verurteilte die Frau zur Rückzahlung. Die Heilpraktikerin habe keine Niederlassung unterhalten. Eine solche sei jedoch erforderlich, da das Heilpraktikergesetz eine Ausübung der Heilkunde im Umherziehen verbiete. Der Heilpraktikerin sei lediglich nach vorheriger Vereinbarung ein Behandlungsraum zur Verfügung gestellt worden, der auch von Dritten genutzt wurde. Es sei kein Praxisschild angebracht gewesen. Aus diesem Grund habe sie auch bei den Abrechnungen ihre Privatanschrift angegeben. Da sie ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, hätte sie keinen Anspruch auf Vergütung und der Versicherer müsse keine Kostenerstattung leisten (Amtsgericht München, 132 C 20532/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ParagraphRundfunknutzer in Behinderten- und Pflegeheimen zahlen keinen Rundfunkbeitrag. Demgegenüber wird von Behinderten und Pflegebedürftigen, die in Privatwohnungen leben, ein – wenn auch ermäßigter – Beitrag erhoben.

Dies verstößt nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVG) nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Für eine komplette Befreiung von der Beitragspflicht müssen einkommensschwache Personen ihrer Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der einer hierfür zuständigen Behörde oder des Sozialhilfeträgers nachweisen. Eine nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit kann auch nicht als besonderer Härtefall angesehen werden (BayVGH, 7 ZB 13.1817).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl